• 3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow
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    1. Platz Frauenteam des Kraftsport und Fitness e. V. Hennigsdorf

  • 3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow
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    1. Platz AK III Mannschaft des Sanssouci GYM e. V. Potsdam

  • 3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow
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    1. Platz AK II Mannschaft des Kraftsport und Fitness e. V. Hennigsdorf. 2. V. r. René Hohbohm Sieger Einzelwertung AK II

  • 3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow
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    1. Platz AK I Mannschaft des Sanssouci GYM e. V. Potsdam

  • 3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow
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    1. Platz Männer, Mannschaft des Kraftsport und Fitness e. V. Hennigsdorf

  • 3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow
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    1. Platz Einzelwertung Frauen, Nicole Kegeler Kraftsport und Fitness e. V. Hennigsdorf

  • 3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow
    3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow

    1. Platz Einzelwertung AK III, Jürgen Werner Sanssouci GYM e. V. Potsdam

  • 3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow
    3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow

    1. Platz Einzelwertung AK I, Ronald Lucas Oranienburger Bodybuildingverein e. V.

  • 3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow
    3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow

    1. Platz Einzelwertung Junioren, Jack Rieboldt Pritzwalker SV 1911 e. V.

  • 3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow
    3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow

    1. Platz Einzelwertung Männer, Armin Sieghart Böttcher Kraftsport und Fitness e. V. Hennigsdorf

  • 3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow
    3.Runde Brandenburg Pokal 2017 in Lindow

    Team oft he year, Sanssouci GYM e. V. Potsdam

  • Junioren Landesmeisterschaft 2018
    Junioren Landesmeisterschaft 2018

    die drei Erstplatzierten

  • bester Verein 2018
    bester Verein 2018

    die Mannschaft des SG Fichtenwalde 1965 be. V.

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Satzung des Fitneß- und Bodybuildingverband Brandenburg e. V. / FBB e. V.

Gliederung

§  1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§  2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit
§  3 Mitgliedschaft
§  4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§  5 Organe
§  6 Der Landesverbandstag
§  7 Die Mitgliederversammlung
§  8 Stimmrecht und Wählbarkeit
§  9 Der Vorstand
§ 10 Ehrenmitglieder
§ 11 Beschwerdeausschuss
§ 12 Die Kassenprüfer
§ 13 Auflösung
§ 14 Inkrafttreten

S A T Z U N G
des Fitneß- und Bodybuildingverbandes Brandenburg e. V.

§  1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)Der am 09.03.1990 gegründete Verband führt seit dem 01.01.1995 den Namen Fitneß- und Bodybuildingverband Brandenburg e. V. / FBB e. V. und hat seinen Sitz in Potsdam. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2)Der Verband erkennt das Statut des Landessportbundes Brandenburg e. V. und die Satzungen und Ordnungen des DBFV e. V. sowie der IFBB an.
(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1)  Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Förderung des
Fitnesstrainings und des Bodybuilding in allen Bereichen. Der Zweck wird
verwirklicht durch die Förderung und Ausübung des Fitneßtrainings und des
Bodybuilding. Insbesondere geht es dem Verband um
- die Koordinierung der Arbeit und der Interessen der Mitglieder (§ 3),
- die Förderung des Breiten-, Wettkampf- und Leistungssports, des
Nachwuchsleistungs- und Versehrtensports sowie der Rehabilitation,
- die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften für alle Bereiche der Fitneß und des
Bodybuilding,
- die Förderung der Jugend durch außerschulischen Sport, sowie Veranstaltungen
zur Erholung durch Sport in Kooperation mit der Brandenburgischen
Sportjugend e. V.,
- die Interessenvertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit, gegenüber
Kommunen, Behörden, Privatpersonen und – einrichtungen, sowie den Medien,
- die Unterstützung von sozialen und kulturellen Einrichtungen und Vorhaben im
Bereich des Sports,
- die Verbindung zur Sportmedizin bei gleichberechtigter Einbeziehung aller
Sportlerinnen und Sportler´.
(2)Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)Die Organe des Verbandes (§ 5) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4)Mittel, die dem Verband zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch  keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)Der Verband wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen  gleiche Rechte und Pflichten ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§  3

Mitgliedschaft

Der Verband führt
1.)  ordentliche Mitglieder
a)Vereine
b)Sportstudios
c)Sportschulen
d)Sportinstitute
e)Hochschulen
2.)  außerordentliche Mitglieder
a)unterstützende Institutionen
b)Firmen

§  4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)  Um ordentliches Mitgliedes Landesverbandes zu werden, ist ein schriftlicher Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft an den zuständigen Landesverband zu stellen. Der Antrag kann genehmigt werden, wenn der Antragsteller folgende Auflagen erfüllt:
a )  Mindestmitgliederzahl von sieben / zehn
b )  Betriebsgenehmigung der Gewerbeaufsicht / der Hygieneinspektion
c )  ein guter Leumund
d )  ausreichende Trainingsmöglichkeiten
e )  qualifizierte Betreuung der Trainierenden
f )  Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr
(2)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
(3)  Die Mitgliedschaft verpflichtet:
a )  zur Zahlung eines durch die Mitgliederversammlung (§ 7.4.d) festzulegenden
jährlichen Mitgliedsbeitrages jeweils bis zum 31.03. an den Landesverband,
b )  zur unaufgeforderten Meldung eines Mitgliederbestandes zum 1. Januar eines
jeden Jahres,
c )  zur strikten Einhaltung des Statuts und der Verfahrensordnung des DBFV e. V.
sowie der Satzung des FBB e. V.,
d )  zur strikten Einhaltung der Aufnahmebedingungen.
Die Nichterfüllung dieser Auflagen kann den Ausschluss aus dem Verband zur Folge haben.
(4)  Eventuelle Beschwerden von Antragstellern, die trotz der Erfüllung  der in Ziffer 1 geforderten Voraussetzungen nicht in den Verband aufgenommen wurden, können an den Vorstand des FBB e. V. gerichtet werden. Gegebenenfalls wird dann   der Vorstand des FBB e. V. bei seiner nächsten Sitzung darüber befinden und dem Landesverband seine Empfehlung geben.
(5)  Jeder Landesverband kann die  Mitgliedschaft für seine ordentlichen Mitglieder beim Vorstand des DBFV e. V. beantragen. Nach Eingang der erforderlichen Zahlung wird dann eine vom, Präsidenten unterschriebene Studiolizenz ausgehändigt.
(6)  Die Mitgliedschaft im FBB   e. V. erlischt durch:
a )  Austritt
b )  Ausschluss
c )  Tod
(7)  Der Austritt muss dem Verband gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
(8)  Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden:
a )  wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b )  wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c )  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Verbandes.
In den Fällen a )  und c ) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zur Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen  drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(9)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Jahres und sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verband bestehen.
(10) Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf  Anteile aus dem Vermögen des Verbandes. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verband müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5

Organe

Die Organe des Verbandes sind:
a)  der Landesverbandstag
b)  die Mitgliederversammlung
c)  der Vorstand
d)  der Beschwerdeausschuss

§ 6

Der Landesverbandstag

(1)   Der Landesverbandstag ist alle vier Jahre einzuberufen. Er ist das höchste Organ des Landesverbandes. Der Landsverbandstag setzt sich zusammen aus:
a)  den Vertretern der Vereine und anderen ordentlichen Mitgliedern (§ 3.1),
b)  den Mitgliedern des Vorstandes, 
c)  den Mitgliedern des Beschwerdeausschusses.
(2)   Zum Landesverbandstag lädt der Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein.
(3)   Anträge zum Landesverbandstag können vom Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern gestellt werden und sind drei Wochen vor dem Landesverbandstag schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Satzungsänderungen sind mindestens 8 Wochen vor dem Termin des Landesverbandstages beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Zur Behandlung von Anträgen ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4)  Der Landesverbandstag ist zuständig für:
a)  die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b)  die Entlastung des Vorstandes
c)  die Wahl des Vorstandes
d)  die Wahl des Beschwerdeausschusses
e)  die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen
f)  die Beschlussfassung über Anträge
g)  die Entscheidung über die Berufung gegen Ablehnungen durch den Vorstand
gemäß § 4
(5)   Der ordnungsgemäß einberufene Landesverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(6)   Über die Beschlüsse des Landesverbandstages und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen und den Teilnehmern des Landesverbandstages innerhalb von zwei Monaten zuzustellen.

§ 7

Die Mitgliederversammlung

(1)   Der Mitgliederversammlung gehören an:
a)  die Mitglieder nach § 4,
b)  die Mitglieder des Vorstandes.
(2)   Die Mitgliederversammlung tritt jährliche mindestens einmal und zwar spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuberufen.
(3)   Anträge zur Mitgliederversammlung können der Vorstand und jedes Mitglied nach § 3 stellen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen jeweils acht Wochen,
alle sonstigen Anträge spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss der Behandlung zustimmen.
(4)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)  die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer (§10)
b)  die haushaltmäßige Entlastung des Vorstandes
c)  die Abberufung und Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
d)  die Genehmigung des vom Kassenwart vorzulegenden Haushaltplanes und die
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
e)  Satzungsänderungen
f)  die Beschlüsse über Anträge
g)  die Entscheidung über die Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des
Vorstandes gemäß § 4
h)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern
i)   die Auflösung des Landesverbandes
(5)   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6)   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern gemäß § 3 sowie dem Vorstand binnen zwei Monaten zuzustellen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen ist, zu unterzeichnen.
(7)   Auf Beschluss oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der in der Mitgliederversammlung Stimmberechtigten ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe des zu behandelnden Gegenstandes einzuberufen.

§ 8

Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)   Bei Mitgliederversammlungen haben
a)  die Mitglieder nach § 3.1 a, b und c bis zu 100 Mitgliedern eine Stimme, darüber
zwei Stimmen
b)  die Mitglieder nach § 3.1 c und d bis 500 Mitglieder eine Stimme, darüber zwei
Stimmen
c)  die Mitglieder des Vorstandes haben eine Stimme. Ihr Stimmrecht erlischt nach
Neubesetzung der von ihnen innegehabten Position
d)  Die Stimmen der Mitglieder können durch eine oder mehrere Personen in der
Höhe wie unter (1) a und b ausgeführt eingebracht werden.
e)  Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
als Gäste teilnehmen.
(2)   Das Stimmrecht errechnet sich nach der Mitgliedererhebung zum 01.01.des laufenden Jahres.
(3)   Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es kann offen Abgestimmt werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht.
(4)   Stimmberechtigt und wählbar sind alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(5)   Beschlüsse können nur auf Landesverbandstagen und in Mitgliederversammlungen gefasst werden.

§ 9

Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:
a)  dem 1. Vorsitzenden / Präsidenten
b)  dem 2. Vorsitzenden
c)  dem Kassenwart
d)  dem Schriftführer
(2)   Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und koordiniert die Verbandstätigkeit und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit, legt ihr den Kassenbericht und den Entwurf des Haushaltsplanes vor. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Sausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3)   Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesverbandstag gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(4)   Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Nachfolgend ist gewählt, auf den die folgend meisten Stimmen abgegeben worden sind.
(5)   Die gewählten Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(6)   Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, so beruft der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen  Nachfolger. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die endgültige Nachfolge durch Wahl.
(7)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1.  der 1. Vorsitzende / Präsident
2.  der 2. Vorsitzende
3.  der Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verband durch zwei der drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(8)   Der Präsident bestimmt Ort, Zeit  und Tagesordnung der Sitzungen des Vorstandes, sofern hierüber nicht Beschlüsse des Vorstandes vorliegen. Er leitet die Mitgliederversammlungen.  Er kann ein anderes Mitglied des Vorstandes damit beauftragen.
(9)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§ 10

Ehrenmitglieder

(1)   Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des Landesverbandes und des Bodybuilding besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidenten oder eines der ordentlichen Mitglieder  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)   Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.
(3)   Ehrenmitglieder können an Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.

§ 11

Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für vier Jahre gewählt.

§ 12

Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer einer Wahlperiode zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Ihre Wiederwahl ist nur einmalig zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kasse des Verbandes einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei, ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 13

Auflösung

(1)   Über die Auflösung des Verbandes entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2)   Bei Auflösung des Landesverbandes oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt des Vermögen des Verbandes, soweit es Ansprüche aus Darlehnsverträgen der Mitglieder übersteigt, der Brandenburgischen Sportjugend e. V. zu, die, es ummittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft und ist in der vorliegenden Form am 26.11 1994 von der Mitgliederversammlung des FBB e. V. – Fitneß- und Bodybuildingverband Brandenburg e. V. – beschlossen worden.

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